123-schuldenfrei
  Werbungskosten
 

Es ist ratsam, dass Werbungskosten etc. erst im Lohnsteuer-

jahresausgleich geltend gemacht werden, da ein Eintrag auf

der Lohnsteuerkarte das Nettoeinkommen erhöhen und

somit pfändbar wäre. Die Einahmen aus dem Lohnsteuerjahres

ausgleich sind in der WVP nur noch pfändbar, wenn dafür ein

Beschluss vorliegt, wo dieses ausdrücklich niedergeschrieben

ist.

 
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