Es ist ratsam, dass Werbungskosten etc. erst im Lohnsteuer-
jahresausgleich geltend gemacht werden, da ein Eintrag auf
der Lohnsteuerkarte das Nettoeinkommen erhöhen und
somit pfändbar wäre. Die Einahmen aus dem Lohnsteuerjahres
ausgleich sind in der WVP nur noch pfändbar, wenn dafür ein
Beschluss vorliegt, wo dieses ausdrücklich niedergeschrieben
ist.
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